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Dr.Melzer

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  1. Gute EInstellung. Wir wollen das auch nicht weshalb ich den Beitrag schließe. Vielen Dank für dein Verständnis.
  2. Da das ein technisches Problem und kein Lizenzproblem (welche Lizenzen benötige ich in welcher Stückzahl) habe ich deine Frage in ein technisches Subforum verschoben.
  3. Übertragung von COAs darf nur mit Zustimmung von Microsoft erfolgen Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Händler Rechtsmittel ein und verlor erneut. Das Oberlandesgericht ließ dabei die Frage offen, ob COAs „neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben“, da COAs auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragen werden dürfen. Das Gericht betont, dass allein Microsoft entscheiden kann, wem Nutzungsrechte an Microsoft-Computerprogrammen eingeräumt werden und wem nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Grundsatz der Erschöpfung (§ 69 c Ziffer 3 S. 2 UrhG). Dieser besagt, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms frei weiter veräußert werden darf, weil sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers in Bezug auf dieses konkrete Vervielfältigungsstück „erschöpft“ hat. Das OLG Frankfurt weist in seiner Entscheidung nun ausdrücklich darauf hin, dass "Erschöpfung" nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsprinzips auf solche Fälle lehnt das OLG Frankfurt ebenfalls ab: "Selbst wenn man in solchen Fällen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes für möglich und geboten erachten würde, bezöge sich die Erschöpfung nur auf dieses ,Werkstück‘ und nicht auf beliebige Downloadvorgänge. Auch bei einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren (OLG München a.a.O.)." OLG Frankfurt und OLG München: Rechtslage ist eindeutig Das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich dem OLG München auch in der Einschätzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH oder den EUGH bedürfe. "Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschränkt begrüßt, da sie zum einen die klare Aussage enthält, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr Händler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. "Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiterübertragung von ,gebrauchten Nutzungsrechten‘ an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzulässig bezeichnet."
  4. Hier die Pressemeldung von Microsoft dazu: Nach OLG Frankfurt können gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiter übertragen werden Unterschleißheim, 20. Mai 2009. Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden. Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs „neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben“. Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als "eindeutig" bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist. Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betrifft eine immer häufiger auftretende Variante der Softwarepiraterie, bei der neue oder – wie hier – gebrauchte Einzelbestandteile von Original Microsoft-Produkten einzeln „als Lizenzen“ verkauft werden, obwohl diese Gegenstände beziehungsweise Dokumente keine Lizenzrechte verkörpern. Im konkreten Fall hatte ein Händler Echtheitszertifikate einzeln als Lizenz verkauft, was ihm vom Landgericht Frankfurt im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Der Händler hatte daraufhin Rechtsmittel eingelegt und argumentiert, dass COAs Lizenzrechte verkörpern würden, die einzelnen weiter übertragen werden dürften. Das Landgericht wies seinen Antrag mit der folgenden Begründung zurück (Entscheidung vom 27.1.2009, Az.: 2/3 O 599/08): "Die vom Beklagten vertriebenen COAs verkörpern nach ihrer Funktion, die allein die Klägerin [Microsoft] bestimmt und nicht umgewidmet werden kann, jedoch nicht die Gestattung der Vervielfältigung oder Lizenz. Mit dem Verkauf eines COAs werden keine Rechte übertragen." Auf den vom beklagten Händler erhobenen Einwand der Erschöpfung käme es – so das Landgericht Frankfurt – deshalb nicht an. Das Prinzip der Erschöpfung gelte ohnehin nur für körperliche Werkexemplare „und auch nur bezogen auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Recht, die Vervielfältigung Dritten zu gestatten“.
  5. Genau, der erste Schritt ist beim Hersteller nazufragen ob die Software für Terminalserver zugelassen ist.
  6. Da muss jemand anderes mit gemeint sein...
  7. Wenn du das in ein bis zwei konkrete Fragen packst gerne.
  8. Na dann sind ja alle zufrieden un dich schließe den Beitrag...
  9. Es ist schwierig dir hier kompetent zu helfen. Die Abkürzungen die du für die Produktbezeichnungen hast sind die Bezeichnungen mit denen die Lizenzen in den Preislisten stehen. Da wir keinen zugriff auf diese Listen haben können wir dir auch nicht genau sagen welche Produkte sich dahinter verstecken und was du damit machen darfst. Wie Nils bereits erwähnt hat müsst ihr, Wenn ihr tatsächlich über einen ENterprise Vertrag verfügt, dafür einen direkten Account Manager bei Microsoft haben. Dieser kann euch da weiterhelfen. Unsere Möglichkeiten reichen hier leider nicht aus.
  10. Erkläre doch bitte zuerst einmal ganz geanu was du da im Detail vor hast. Vielleicht können wir dir dann Alternativen aufzeigen.
  11. Und wir möchten uns nicht daran mitschuldig machen dass deine Domäne ein Sicherheitsrisiko darstellt. Genauso wie es dein recht ist über diese Dinge nicht zu diskutieren ist es unser Recht solchen Nonsens nicht zu supporten. Wenn jemand so einen Unsinn hier postet ist das so schnell weg wie es geschrieben wurde. Wie bereits erwähnt supporten wir so einen Unsinn nicht. Na wenn es so einfach ist kommst du bestimmt auch ohne uns drauf... Siehst du wir verstehen und. Du willst es niemandem empfehlen und wir auch nicht. Unterm Strich sitzen wir all in demselben Boot. ,) Da hierzu alles relevante gesagt wurde ist der Beitrag geschlossen. Vielen Dank für mein Verständnis.
  12. Das gilt aber nur für OEM/Sb Lizenzen. In Volumenlizenzverträgen muss die SA zeitgelich mit der Lizenz erworben werden. EIn Upgrade wird es aus Lizenzsicht nicht geben. Wenn du jetzt Server 2008 lizenziert hast und später den Server 2008 R2 einsetzen willst musst du eine neue Server 2008 R2 Lizenz erwerben. Aktueller Stand Nein. So wie es aktuell aussieht wirst du mit den Server 2008 CALs auch auf einen Server 2008 R2 zugreifen dürfen. Final kann das aber erst gesagt werden wenn der Server 2008 in den Produktnutzungsrechten steht. Wenn er als OEM/Sb Lizenz gekauft wurde und das nciht länger als 90 Tage her ist ja. SA beinhaltet das New Version Right während der Vertragslaufzeit.
  13. Das sehe ich auch so. Wer jetzt noch IE6 einsetzt hat was verpasst...
  14. Na du musst dich nicht entschuldigen, wenn wir irritiert sind haken wir nach. ;)
  15. Hier gehts weiter: https://www.mcseboard.de/windows-forum-ms-backoffice-31/sbs-2008-schwarzer-bildschirm-nur-mauszeiger-strg-alt-151712.html
  16. Ist es ein fertiges System gewesen, oder hast du dir das selbst zusammengebaut?
  17. Wie hast du die Lizenez gekauft?
  18. Hallo und schön dass du zu uns gefunden hast. Vielen Dank für die infos.
  19. Der ISA Server ist da nicht zum Spaß und am besten stellst du deine Frage dem Admin des Servers. Wir werden dir nicht helfen Löchen in das Sicherheitskonzept eurer Schule zu bohren nur damit du online spilen kannst... Du bist da in der Schule und nicht im Freizeitheim!
  20. Tja das liegt in der Natur der Sache dass verfügbare Seiten pingbar sin dun nicht pingbare Seiten nicht verfügbar... Du hast kein Problem mit deinem Internetzugang sondern mit etwas anderem denn ins Internet kommst du ja anscheinend, sonst könntest du weder Seiten pingen noch öffnen... Pingst du nur auf die IP oder auch auf den Domainnamen?
  21. Das sowohl deine [sHIFT] als auch deine "?" Taste hängt. Lass das doch mal von jemandem anschauen der sich damit auskennt... ;)
  22. Hast du dir schonmal Gedanken über einen Windows Home Server gemacht?
  23. Dr.Melzer

    lserver Name

    Hallo und herzlich willkommen bei uns. Da deine Frage nicht wirklich etwas mit der Lizenzierung (Welche Lizenzen benötige ich in welcher Menge) zu tun hat habe ich sie mal in ein technisches Subforum verschoben. Hier wird dir schneller geholfen. ;)
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