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  1. Hi, der erste LSP (ehem. LAR/ESA) in USA verkündigt seit 14.01.2016 folgendes: Microsoft hat angekündigt, dass ab dem 1. Juli 2016 das Enterprise Agreement (EA) einen höheren Einstiegslevel haben wird > 500 Devices / User Für bestehende EA-Kunden (mit weniger als 500 Devices/User) wird eine Übergangsregel gewährt, diese „Kunden“ dürfen, wenn die Vertrags-Verlängerung ansteht, noch einmalig für weitere 36 Monate verlängern. Anm.: Sicherlich gilt diese Neuregelung auch für den EAS (EA-Mietmodel) Dies betriff zur Zeit nicht die BMI-EA-Beitritte! Somit bleibt langfristig diesen „kleineren EA-Kunden“ nur der Wechsel in den MPSA, um weltweit gültige Lizenzen zu kaufen … VG, Franz
  2. Hi, als OEM bekommt man im Markt legal nur das Office-Pro. VG, Franz
  3. Hi, das sogenannte "Zweitkopierecht" basiert nicht auf einer aktiven SA ! Laut Produktbestimmungen, JAN-2016, Seite-10 : Lizenzmodellbestimmungen > Desktop-Anwendungen > Gerätelizenz 1. Der Kunde ist bei jeder erworbenen Lizenz berechtigt, eine beliebige Anzahl von Kopien der Software auf einem Lizenzierten Gerät und auf jedem Server zu installieren, der zur Nutzung durch den Kunden vorgesehen ist. 2. Wenn der Kunde die Software nicht als Konzernprodukt oder auf unternehmensweiter Basis lizenziert, ist er außerdem berechtigt, die Software auf einem einzelnen tragbaren Gerät zur Nutzung durch den Hauptnutzer des Lizenzierten Geräts zu installieren. 3. Eine beliebige Anzahl von Nutzern darf die auf einem Lizenzierten Gerät ausgeführte Software nutzen, allerdings kann jeweils nur ein Nutzer auf die Software zugreifen und diese nutzen. 4. Die Remoteverwendung der Software, die auf einem Lizenzierten Gerät ausgeführt wird, ist dem Hauptnutzer von jedem Gerät aus gestattet sowie für jeden anderen Nutzer von einem anderen Lizenzierten Gerät. 5. Die Remotenutzung der Software, die auf einem zur Nutzung durch den Kunden vorgesehenen Server ausgeführt wird, ist jedem Nutzer von einem Lizenzierten Gerät erlaubt. Demnach darf man das Notebook damit betanken und, da es ja dann sauber "lizenziert ist" auch auf die Installation auf dem Server zugreifen. (relevante CALs bitte berücksichtigen und beschaffen!) VG, Franz
  4. Hi, noch eine weiter Ergänzung zum Ablauf des SELECT(-PLUS) und dem Übergang zum MPSA: Ab 1. Juli 2016 können bestehende Select Plus-Kunden nur noch bis zu ihrem nächsten Jahrestag unter diesem Vertrag bestellen. Anmerkung: Jahrestag = Vertrags-Jahrestag ! VG, Franz
  5. Hi, nachdem ich vom DocData ermahnt worden bin, habe ich mich sehr ausführlich (mehrere Tage!) mit dem Lizenzierungshandbuch beschäftigt und diese mit den Produktbestimmungen-Januar-2016- verglichen. Auch habe ich das „Fachgespräch“ mit einigen „Beratern“ gesucht … und in fast ausschließlich „große und ungläubige Kinderaugen“ geschaut … naja, das LH ist ja auch erst seit August 2015 erschienen und ist auch nur Vertragsbestandteil eines MPSA …. Aber bildet Euch Eure Meinung einfach selbst! Fangen wir mit der Lizenzmobilität für den Server-Pool an, Lizenzmobilität erlangt man ausschließlich über eine aktive SA. Beim Thema „Selbsthosten“ ist mir dann dieser Fehler in den Produktbestimmungen aufgefallen, z.Zt. reagiert MS auf meine Anfrage leider nicht. Produktbestimmungen, Seite-72, Glossar: Lizenzmobilität: Software Assurance-Kunden zur Verfügung stehende Rechte zur Neuzuweisung von Lizenzen außerhalb der standardmäßigen Fristen oder zur Nutzung von Produkten auf mehrinstanzenfähigen Servern außerhalb ihrer Rechenzentren; Näheres dazu finden Sie im Abschnitt „Lizenzmobilität“ von Anhang B – Software Assurance. Produktbestimmungen, Anhang B, Seite-88-89, Lizenzmobilität: Lizenzmobilität über mehrere Serverfarmen hinweg Der Kunde kann im Rahmen der Lizenzmobilität über mehrere Serverfarmen hinweg seine Lizenzen, die den Angaben nach über Lizenzmobilität verfügen, neu zuweisen, und die Lizenzen kann er jedem beliebigen seiner Lizenzierten Server in derselben Serverfarm so oft wie nötig zuweisen. Der Kunde ist außerdem berechtigt, diese Lizenzen von einer Serverfarm einer anderen Serverfarm neu zuzuweisen, jedoch nicht nur kurzzeitig (d. h. nicht innerhalb von 90 Tagen nach der letzten Zuweisung). >>> Für das Selbsthosten verwendete Produkte können zeitgleich im Rahmen der Lizenzmobilität über mehrere Serverfarmen hinweg verwendet werden. Lizenzmobilität durch Software Assurance Im Rahmen von Lizenzmobilität durch Software Assurance kann der Kunde seine lizenzierte Software unter beliebigen seiner Lizenzen, die den Angaben nach über Lizenzmobilität verfügen, verschieben, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. >>> Für das Selbsthosten verwendete Produkte können nicht zeitgleich im Rahmen der Rechte für Lizenzmobilität durch Software Assurance verwendet werden. Was soll das denn bitte!? Ja oder doch Nein? … Oder hat sich das Thema erledigt, da im LH „Selbsthosten“ nun fehlt??? Viel wichtiger: Der o.g. Text aus den Produktbestimmungen beschreibt eindeutig, dass man in seinem RZ die „Verschiebungsmobilität“ erworben hat und zusätzlich diese Lizenzen auch „auf gemeinsam genutzten Servern von Dritten ausführen“ darf, siehe direkt hier drunter. Zulässige Nutzung: Mit Lizenzmobilität durch SA ist der Kunde zu Folgendem berechtigt: Er darf seine lizenzierte Software auf gemeinsam genutzten Servern von Dritten ausführen. Er darf auf diese Software unter Zugriffslizenzen und unter seinen Nutzer- und Geräte-ALs zugreifen, die Zugriff auf die Produkte erlauben. Er darf seine OSEs, die er auf den gemeinsam genutzten Servern eines Dritten nutzt, verwalten. Er darf seine OSEs verwalten, die er auf seinen Servern nutzt, und Software nutzen, die er auf gemeinsam genutzten Servern eines Dritten ausführt. Voraussetzungen: Um Lizenzmobilität durch SA zu verwenden, muss der Kunde folgende Anforderungen erfüllen: ausschließlich für seine Verwendung und zu seinen Gunsten seine lizenzierte Software ausführen und seine OSEs auf gemeinsam genutzten Servern eines Dritten verwalten, seine Lizenzen nur mit Microsoft Azure Platform-Diensten oder qualifizierten Partnern für Lizenzmobilität durch Software Assurance bereitstellen und das Formblatt zur Validierung von Lizenzmobilität ausfüllen und bei jedem Partner für Lizenzmobilität durch Software Assurance, der seine lizenzierte Software auf seinen gemeinsam genutzten Servern ausführt, einreichen. Hier nun die „neue Regelungen“ aus dem neuen Lizenzierungshandbuch: Das Lizenzierungshandbuch für den Microsoft Produkt- und Servicevertrag (MPSA) ist ja „ausdrücklicher Vertragsbestandteil des MPSA!“ LH > Seite-6: Bei Microsoft Software Assurance für Volumenlizenzierung (SA) handelt es sich um eine Reihe von Tools und Ressourcen, die die Bereitstellung und Verwaltung von Microsoft-Produkten vereinfachen soll. Software Assurance, die Sie im Rahmen des MPSA kaufen, unterliegt den Bedingungen dieses Lizenzhandbuchs. Für sie gilt Anhang B der Produktbestimmungen, Abschnitt „Software Assurance“, nicht. LH > Seite-16: Lizenzmobilität durch Software Assurance Mit Lizenzmobilität durch Software Assurance können Sie bestimmte lokale Lizenzen mit aktiver Software Assurance auf gemeinsam genutzte Server von Dritten verschieben. Alle Produkte, die derzeit für „Lizenzmobilität innerhalb von Serverfarmen“ wie in den PUR definiert berechtigt sind und über Software Assurance verfügen, sind zu Lizenzmobilität durch Software Assurance berechtigt. Darüber hinaus sind die folgenden Produkte ebenfalls zu Lizenzmobilität durch SA berechtigt:  System Center – alle Server-Management-Lizenzen (MLs), einschließlich SMSE und SMSD mit SA und System Center 2012 Standard und Datacenter mit Software Assurance  Um Lizenzmobilität durch SA zu verwenden, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen: o Software Assurance für die Lizenzen, unter denen Sie auf gemeinsam genutzten Servern Dritter Software nutzen oder Betriebssystemumgebungen verwalten, sowie für alle zugehörigen CALs, Externen Connector-Lizenzen und Management-Lizenzen beibehalten, o Ihre Lizenzen nur mit qualifizierten Partnern für Lizenzmobilität durch Software Assurance bereitstellen (siehe http://www.microsoft.com/licensing/software-assurance/license-mobility.aspx) o das Formblatt zur Validierung von Lizenzmobilität ausfüllen und bei jedem Partner für Lizenzmobilität durch Software Assurance, der Ihre lizenzierte Software auf den gemeinsam genutzten Servern der Partner ausführt, einreichen. Das Formblatt zur Validierung von Lizenzmobilität wird Ihnen vom qualifizierten Partner für Lizenzmobilität durch Software Assurance zur Verfügung gestellt. Achtung : Beide Text-Passagen klingen quasi gleich, oder? Sind es aber nicht! Leider fehlt im LH eindeutig die Erlaubnis innerhalb seines eigenen RZ die Lizenzmobilität nutzen zu dürfen! >>> „Was nicht erlaubt ist, ist verboten!“ Erlaubt ist demnach nur noch auf externe „auf gemeinsam genutzten Servern Dritter“ Und nun? Weiteres Beispiel an Hand der Step-Up-SA-Lizenz: Da in den Produktbestimmungen, Anhang-B auch das Thema „Step-UP-SA-Lizenzen“ geregelt ist, dies aber im Lizenzierungshandbuch nicht mehr aufgeführt wird, gehe ich davon aus, was dort nicht steht, ist nicht mehr erlaubt/ nicht mehr möglich … Ups! Hier mal was positives: „Verdoppelung der erlaubten Devices“ LH > Seite-14: Programm für die Verwendung zu Hause Wenn Sie aktive Software Assurance für qualifizierende Desktop-Anwendungsprodukte haben, sind Sie berechtigt, am Home Use Program teilzunehmen. Im Rahmen dieses Programms können Ihre Mitarbeiter, die Nutzer der lizenzierten qualifizierenden Anwendungen sind, eine einzelne Lizenz für die entsprechende Home Use Program-Software zur Installation auf bis zu zwei Geräten (entweder 2 PCs oder 2 Macs, abhängig von der erworbenen Software) für jede von Ihnen erworbene Lizenz für die entsprechende Desktop-Anwendung erwerben. Produktbestimmungen, Seite- 82-83: Home Use Program Die Mitarbeiter des Kunden, die Nutzer der in untenstehender Tabelle aufgeführten lizenzierten qualifizierenden Anwendungen sind, können eine einzelne Lizenz für die entsprechende Home Use Program-Software erwerben, die dann auf einem Gerät (einem PC oder Mac), je nach der erworbenen Software) installiert werden kann. Hier mal wieder was negatives: Für den MPSA: LH-Seite-17: Kopien für Schulung, Bewertung und Sicherung Bei allen Produkten außer Onlinediensten ist jedes Einkaufskonto berechtigt, (1) bis zu 20 zusätzliche Kopien von lizenzierten Produkten in einer Schulungseinrichtung auf seinem Betriebsgelände für Schulungen zu diesem bestimmten Produkt zu nutzen, (2) bis zu 10 zusätzliche Kopien eines Produktes für einen 60-tägigen Bewertungszeitraum zu nutzen und (3) für jede seiner geografisch eigenständigen Geschäftsstellen eine zusätzliche Kopie eines lizenzierten Produktes für Sicherungs- oder Archivierungszwecke zu nutzen. Für den „alten SELECT (+): Vergleichs-Quelle: aus dem SELECT( PLUS )-Vertrages –Okt-2011 , Dokument X20-02487, Seite-6 - b. Kopien für Schulungen, Bewertung und Sicherung. Das Registrierte Verbundene Unternehmen ist berechtigt, (1) bis zu 20 Kopien eines Produktes in einer Schulungseinrichtung auf seinem Betriebsgelände zu nutzen. (2) bis zu 10 zusätzliche Kopien eines Produktes für einen 60-tägigen Bewertungszeitraum zu nutzen und (3) für jede seiner geografischen eigenständigen Geschäftsstellen eine zusätzliche Kopie eines jeden Produktes für Sicherungs- oder Archivierungszwecke zu nutzen „lizenzierte Produkte“ beschneidet da frühere Rechte …. Für alle, für die die nächste MPSA-Preis-Level-Einstufung relevant wäre: LH-Seite-5: Anpassung der Preislevels Sie erreichen das nächste Preislevel eines Pools, sobald Ihre Organisation die entsprechende jährliche Mindestpunktezahl erreicht hat. Auf die Bestellung, die Sie zum nächsten Rabattlevel berechtigt (also von Level A zu Level B), wird der Rabatt angewandt, der für das betreffende nächste Level gilt. Die Preislevels für jeden Produkt-Pool werden jährlich im Monat des Jahrestags der Vertragseinhaltung geprüft. Dieser Monat entspricht dem Monat, in dem Ihr MPSA aktiviert wurde. Alle Punkte, die Sie in einem bestimmten Jahr erworben haben und die das derzeitige Preislevel überschreiten, aber unter dem nächsten Preislevel liegen, werden in das nächste Jahr übertragen und zählen bei der Einhaltung in diesem Jahr. „Sich auf der Zunge zergehen lassen“ und wenn man in diese Situation kommt, sehr sehr genau Hochstufung und das Bepreisen/In-Rechnung-Stellen anschauen und prüfen, ob so gehandelt wurde …. LH > Seite-16: Notfallsicherung Wenn Sie SA für Serverprodukte und zugehörige CALs haben, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Serverlizenzen für diese Produkte zum Zweck der Wiederherstellung im Notfall. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.microsoft.com/licensing/software-assurance/by-benefits.aspx#tab=4. Stimmt inhaltlich mit den Produktbestimmungen überein. Aber auch hier die SA für die CALs beachten! Vergleicht man die SA-Vergünstigungen aus den Produktbestimmungen, Anhang-B, Seite-80, mit dem Lizenzierungshandbuch, sollte jedem auffallen, dass sich die dort aufgezählten 22x Vergünstigungen auf 10x Vergünstigungen im Lizenzierungshandbuch, Seite-7, reduzieren … weg ist weg, oder wie muss man das vertragsrechtlich verstehen? Unklar bleibt also bis dato, was ist mit nachfolgenden „ehemaligen“ Vergünstigungen geworden? Enterprise Sideloading, Windows Virtual Desktop Access (VDA), Microsoft Dynamics CustomerSource, Step-up-Lizenz, Globaler System Center-Dienstmonitor, Office Online, Windows Thin PC, Microsoft Desktop Optimization Pack (MDOP), Server – Selbst Gehostete Anwendungen, Erwerbsrechte für Add-On für Windows SA Pro-Nutzer, Windows to Go, Virtualisierungsrechte für Windows- und Windows Embedded-Desktops Zur Rechtsverbindlichkeit >>> Irgendwie „nebulös“ … Sorry für die Länge! Da wünsche ich jetzt allen viel Spass ! Grüße, Franz
  6. Hi, mal daraufhin gewiesen … Gerne werden/wurde im EA (gab es dann auch im OPEN/SELECT) Kunden mit WIN-SVR und System Center-Server, beide unter SA, die Überführung in die Core Infrastructure Server (CIS) Suite angeboten und verkauft. Laut den Produktbestimmungen, JAN-2016, Seite-18, verliert aber dadurch der System Center-Server seine Lizenzmobilität, die er vorher aber hatte! Wer also die Lizenzmobilität wirklich benötigt, sollte sich durch den besseren Preis nicht dazu „verführen lassen“! Falls schon passiert, erst bei der nächsten SA-Verlängerung kann man die Suite wieder auflösen! VG, Franz
  7. Hi Jaron, okay, wie geschrieben, zu dem angefragten Thema geben die produktbestimmungen nur das o.g. her. somit weisst Du dann Bescheid. VG, Franz
  8. Hi, das geben die Produktbestimmungen zu Deiner Frage her, welche Einschätzung hast Du nun dazu? Quelle: Produktbestimmungen Januar-2016, Seite-7: Lizenzbestimmungen, Universelle Lizenzbestimmungen Die Universellen Lizenzbestimmungen gelten für alle Softwareprodukte, die im Rahmen der Microsoft-Volumenlizenzierung lizenziert werden (sofern nicht ausdrücklich in den Lizenzmodellbestimmungen und/oder Produktspezifischen Lizenzbestimmungen andere Festlegungen getroffen werden). 8. Outsourcing von Software Management Der Kunde ist berechtigt, lizenzierte Kopien der Software auf Servern und anderen Geräten zu installieren und zu nutzen, welche der Verwaltung und Kontrolle Dritter unterliegen, vorausgesetzt, alle diese Server und sonstigen Geräte sind für die Nutzung durch den Kunden bestimmt und bleiben dies auch. Ungeachtet des physischen Standorts der Hardware, auf welcher die Software genutzt wird, trägt der Kunde die Verantwortung für alle Verpflichtungen unter seinem Volumenlizenzvertrag. Seite-10: Lizenzmodellbestimmungen, Desktop-Anwendungen, Gerätelizenz 1. Der Kunde ist bei jeder erworbenen Lizenz berechtigt, eine beliebige Anzahl von Kopien der Software auf einem Lizenzierten Gerät und auf jedem Server zu installieren, der zur Nutzung durch den Kunden vorgesehen ist. 2. Wenn der Kunde die Software nicht als Konzernprodukt oder auf unternehmensweiter Basis lizenziert, ist er außerdem berechtigt, die Software auf einem einzelnen tragbaren Gerät zur Nutzung durch den Hauptnutzer des Lizenzierten Geräts zu installieren. 3. Eine beliebige Anzahl von Nutzern darf die auf einem Lizenzierten Gerät ausgeführte Software nutzen, allerdings kann jeweils nur ein Nutzer auf die Software zugreifen und diese nutzen. 4. Die Remoteverwendung der Software, die auf einem Lizenzierten Gerät ausgeführt wird, ist dem Hauptnutzer von jedem Gerät aus gestattet sowie für jeden anderen Nutzer von einem anderen Lizenzierten Gerät. 5. Die Remotenutzung der Software, die auf einem zur Nutzung durch den Kunden vorgesehenen Server ausgeführt wird, ist jedem Nutzer von einem Lizenzierten Gerät erlaubt. Mehr habe ich da nicht gefunden, dass dazu auch noch SA nötig ist, steht auch nicht da. VG, Franz
  9. Hi, im EA gilt erst einmal grundsätzlich: Office wird nach Anzahl der "Qualified Desktops" lizenziert und bezahlt. Dabei gilt auch ein Notebook als seperater "Qualified Desktop". Das bekannte "Zweit-Kopie-Recht" gilt im EA nicht. Dazu würde man ansonsten eine schriftliche Nebenabrede mit Microsoft benötigen. Office (außer Office-365) wird ausschließlich pro Devvice/Gerät lizensiert, nicht nach Nutzer/User. VG, Franz
  10. Moin, als SPLA-Partner schon mal dazu die SPURs durchgelesen? VG, Franz
  11. Hi, beim TS-Server gibt es ja die Einstellung RDL-CALs per Device oder per User zu lizenzieren. Will man per User lizenzieren, sollte man beachten, dass die MS-Technologie weiterhin(programmtechnisch) auf "Device" also MAC-/IP-Adressen abgestimmt ist. Beispiel: Hat man 10x RDL-User-CALs gekauft für die 10x TS-User hat man richtig lizenziert. Wechseln jetzt aber über den Tag einige User das Device(also auch die MAC-/IP-Adressen), kommt man sehr schnell an die Grenzen der Verfügbarkeit. Hier kommt dann die saubere schriftliche Nachweis-Dokumentation zum tragen, Einzige Lösung ist, bei der "Clearingstelle" von Beginn an einen größeren Token zu ordern, um diese "Wechsler" abzudecken. Unschön, aber so ist die reale Welt ... VG, Franz
  12. Ich wünsche allen besinnliche, erholsame und angenehme Weihnachten und einen guten, gesunden Rutsch ins neue Jahr 2016! Mögen alle Vorsätze und Wünsche in Erfüllung gehen. Ich wünsche mir viel Gesundheit und schnellstens einen neuen, erfüllenden und passenden Job. Viele Grüße, Franz
  13. Hi, interessantes Thema, wobei die Produktbestimmungen und so vorsichtshalber nur die Wortwahl „Sie“ und „Kunde“ benutzen. In den alten SELECT-PLUS-Vertragsdokumenten (MBSA) finde ich dann dies: „Kunde“ ist die juristische Person die diesen Vertrag abgeschlossen hat und ihre Verbunden Unternehmen …. und … „Verbunden Unternehmen“ ist jede juristische Person … Beim Unterschriftsblatt steht dann auch als Pflichtfeld: Name der Gesellschaft … Steuernummer (Anm.: Umsatzsteuer-Nr.) Auch gibt es diese Wortwahl teilweise in den OST = Online Service Terms“ und ich denke mal, das existiert auch im OPEN und MPSA gleich, also könnte eine „Privatperson“ bzw. eine „Familienverbund“ solche Verträge nicht zeichnen und nutzen. Somit meine ich, kann man einen „privaten Haushalt“ nur über die kaufbaren Box-Produkte lizenzieren und muss somit jede einzelne EULA/Software-License-Terms lesen und beachten. Dementsprechend kann man auch keine SA oder VDA als Privat-Person/Familie kaufen … VG, Franz
  14. Hi, bei jeder Audit-Situation und auch bei jedem Projektplan sollte es möglich sein, diese Szenarien in den relevanten Vertragsdokumenten wieder zu finden. Im Notfall muss man die Situation auch mal bildlich darstellen/festhalten und die lizenzrechtliche Lösung aus den Dokumenten hinzufügen, um sie später belegen zu können. So was schafft keine SAM-Software an sich, So eine Dokumentation ist aufwändig, aber sehr hilfreich. Und zu der Situation: "Wir hatten da eine Frage an drei Leute gestellt und drei verschiedene Antworten bekommen." sag ich jetzt mal nichts mehr ... VG, Franz
  15. Hi, @Nilsk: Ja, Du hast recht, ich hab auch die passende deutsche EULA gefunden: 3.d.: Verwendung mit Virtualisierungstechnologien. Statt die Software direkt auf dem lizenzierten Computer zu verwenden, sind Sie berechtigt, die Software innerhalb nur eines virtuellen (oder anderweitig emulierten) Hardwaresystems auf dem lizenzierten Computer zu installieren und zu verwenden. Dann wäre diese entweder/oder Nutzung scheinbar machbar. VG, Franz
  16. Hi, Wie sind diese BYOD-PC lizenziert? Die wenigsten werden wohl PRO /Enterprise haben, oder? In einer mir zur Verfügung stehenden EULA von WINDOWS 7 HOME PREMIUM steht unter 3.d.: Use with Virtualization Technologies. Instead of using the software directly on the licensed computer, you may install and use the software within only one virtual (or otherwise emulated) hardware system on the licensed computer. Da die Ursprungs-Lizenz weiterhin auf dem BYOD-PC genutzt wird, benötigt wohl jeder dieser BYOD-PC eine 2. zusätzliche Voll-Lizenz, oder? Und SA/VDA pro Nutzer/pro Gerät ist auch nicht zulässig, wenn der BYOD-PC nicht für Windows 10/8.1 Pro oder Enterprise, oder Windows 7 Professional oder Enterprise lizenziert ist. Siehe unten! Quelle: Produktbestimmungen für Microsoft-Volumenlizenzierung (Deutsch, Dezember 2015), Seite-44: 4.1 Zusätzliche über Software Assurance gewährte Nutzungsrechte für Windows Software Assurance (Pro Nutzer und Pro Gerät) und Windows Virtual Desktop Access (VDA) (Pro Nutzer und Pro Gerät) • Der Kunde ist berechtigt, eine Instanz der Software auf einem oder zwei USB-Laufwerken über Windows to Go zu erstellen und zu speichern, und diese auf lizenzierten Geräten zu nutzen, wenn diese pro Gerät bzw. pro Nutzer auf jedem Gerät lizenziert sind. Bei SA/VDA Lizenzierung pro Device gilt: Der Kunde ist berechtigt, bis zu vier Instanzen in Virtuellen OSEs sowie eine Instanz lokal in der Physischen OSE auf dem Lizenzierten Gerät auszuführen. Für Windows VDA (Pro-Gerät) gilt dieses lokale Nutzungsrecht nur, wenn das Lizenzierte Gerät auch für Windows 10/8.1 Pro oder Enterprise, oder Windows 7 Professional oder Enterprise lizenziert ist. Wenn alle Instanzen, deren lokale Ausführung in Virtuellen OSEs zulässig ist, verwendet werden, ist der Kunde berechtigt, die Instanz in der Physischen OSE nur zum Hosten und Verwalten der Virtuellen OSEs zu verwenden. Bei SA/VDA Lizenzierung pro USER gilt: Der Kunde ist berechtigt, bis zu vier Instanzen in Virtuellen OSEs sowie eine Instanz lokal in der Physischen OSE auf Geräten auszuführen, die für Windows 10/8.1 Pro oder Enterprise oder Windows 7 Professional oder Enterprise lizenziert sind. Wenn alle Instanzen, deren lokale Ausführung in Virtuellen OSEs zulässig ist, verwendet werden, dann ist der Kunde berechtigt, die Instanz in der Physischen OSE nur zum Hosten und Verwalten der Virtuellen OSEs zu verwenden. Somit ist Deine „Lösung“ ohne eine 2. Voll-Lizenz lizenzrechtlich wohl nicht erlaubt. VG, Franz
  17. Hi, @NilsK: Danke, habe den Fehler gefunden / berichtigt und den Beitrag angepasst, Sorry! VG, Franz
  18. Hi, ich habe mal sehr in Ruhe(bin ja auf neuer Jobsuche!) das verfügbare Factsheet und die FAQs für WWS 2016 dazu durchgearbeitet. Es bleiben Themen offene, die mit den Produktbestimmungen vielleicht geklärt werden können, wenn diese dann in 2016 erscheinen: Laut FAQs wird "Hyper-Threading" nicht lizenzrechtlich berücksichtigt (also nicht lizenzpflichtig, aber wie bei SQL-SVR … vielleicht später) Laut FAQs wird "Zugriffsverbot für WINDOWS auf einen ganzen Prozessors" berücksichtigt (also nicht lizenzpflichtig) Laut FAQs wird "Nested Virtualization" lizenztechnisch als 2 VMs berücksichtigt (also lizenzpflichtig)! Eine offene Frage, die aus Kostengründen wichtig sein wird: Darf man dem WS 2016-Std od. -DC, gekauft als OEM- oder SB-Lizenz, weiterhin SA aus einem Volumenvertrag hinzufügen? Die Aussage, dass die 2-Proz-Lizenz preislich der 8x2-CORE-Lizenz entspricht, sollte man beobachten ... @NilsK: SA-Kunden und die Thematik „SA-Vorteil“: laut Factsheet: Customers can do self-inventory using the Microsoft Assessment Planning Toolkit, the Microsoft Software Inventory Logging Aggregator (new tool) or other inventory tools and processes to achieve a time/date stamped inventory of hardware on which Windows Server is installed. Customers with processor licenses with Software Assurance (SA) can upgrade to Windows Server 2016 at no additional cost. At end of the SA term, processor licenses will be exchanged for core licenses and customers can renew their SA on core licenses. Windows Server Datacenter and Standard Edition 2-proc licenses with SA will be exchanged for a minimum of 8 two-core pack licenses (16 core licenses) or the actual number of physical cores in use. At the end of agreement term, customers should do a self-inventory to document the number of physical cores in each processor in use that are licensed with Windows Server processor licenses with SA. This will enable customers to receive the appropriate number of core licenses to continue deployments. Den nachfolgenden Passus habe ich auch nach mehrmaligen Lesen nicht wirklich verstanden! Eine Std-Lizenz mit/ohne erlaubte immer schon 2 vOSEs. Ein 4-proc-SVR benötigte immer schon 2 Std-Lizenzen. Somit durfte man mehr als 2 vOSEs (nämlich 4 vOSEs) nutzen. Für eine 5. oder 6. vOSE benötigte man immer schon eine 3.Std-Lizenz …Der Absatz birgt irgendwie keinen Vorteil … Standard Edition licenses with SA assigned to 4-proc servers running more than 2 OSEs will receive license grants to cover the additional OSEs. If no inventory is done, grants of 16 core licenses (8 two-core packs) will be provided for each 2-proc license with SA. Hoffe, es hift jemanden etwas weiter ... VG, Franz
  19. Hi, sehe ich das so richtig? Quelle: Produktbestimmungen 12-2015, Seite-10+11 Lizenzmodellbestimmungen: Prozessor/CAL > Serverlizenzen (pro Prozessor): …. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Ausgeführte Instanz der Serversoftware in der Physischen OSE zu nutzen (zusätzlich zu zwei Virtuellen OSEs pro Lizenz), wenn die Physische OSE nur zum Hosten und Verwalten der Virtuellen OSEs genutzt wird. Dazu noch > Zugriffslizenzen: 1. Außer wie hierin beschrieben und in den Produktspezifischen Lizenzbestimmungen angemerkt, kann jeglicher Zugriff auf Serversoftware nur mit CALs oder CAL-äquivalenten Lizenzen erfolgen. 2. CALs sind für den Zugriff durch einen anderen Lizenzierten Server nicht erforderlich. 3. Für den Zugriff auf Serversoftware, die eine Web Workload oder HPC Workload ausführt, sind keine CALs erforderlich. 4. Für den Zugriff in einer Physischen OSE, die ausschließlich zum Hosten und Verwalten von Virtuellen OSEs verwendet wird, sind keine CALs erforderlich. Szenario: Kunde will in diesen vOSEs nur WIN-SVR 2008-R2-Lizenzen/Instanzen hosten/verwalten, nutzt aber in der physischen OSE des Servers, aus gewissen Gründen, das WIN-SVR-2012-R2-Image als Basis für Hosten/Verwalten. Dann müsste laut o.g. Punkte 5. und 4. keine WIN-SVR-2012-CALs erforderlich sein und er kann weiterhin nur mit seinen WIN-SVR-2008-CALs lizenzieren, obwohl er nun in seinem Netzwerk ein WIN-SVR-2012-Image installiert/ nutzt, oder? Danke für Euer Feedback. VG, Franz
  20. hi, @saftnase > Zitat: Ein sogenanntes Cold Backup ist nicht lizenzpflichtig, da es ja nicht gleichzeitig zu dem lizensierten System genutzt wird. Erst wenn du es z.B. in einem Replikationsverbund laufen lässt, musst du eine zusätzliche Lizenz opfern. "cold backup" ist eine SA-Vergünstigung ! Wenn also keine SA aktiv vorhanden ist > 2. Lizenz benötigt ! Quelle: Produktbestimmungen, Dez-2015, Seite-85/86 im Kapitel "Software Assurance-Vergünstigungen" VG, Franz
  21. Hi, hier die Auflösung: Microsoft Products and Services Agreement Licensing Manual, 08-2015 Lizenzierungshandbuch für den Microsoft Produkt- und Servicevertrag, 08-2015 http://www.microsoftvolumelicensing.com/userights/DocumentSearch.aspx?Mode=1&Category=3 Auswahl via: MPSA Licensing Manual > German > WW (World Wide) > Common Document -- Wann/ wie häufig das Dokument einen Update erfährt ist für mich micht erkennbar -- z.Zt. ist der Stand vom August-2015 Somit gilt vertragsrechtlich > Vertragsdokument MPSA an sich, dann die Produktbestimmungen / Product Terms und nun zusätzlich das MPSA Licensing Manual / Lizenzierungshandbuch zzgl. ev. einer schriftlichen Nebenabrede mit Microsoft-Irand ... Alles andere an "Informationen u. Aussagen" ist "nice to have" und "nice to know", aber am Ende eines Audits nicht vertragsrelevant . VG, Franz
  22. Hi, viele größere Kunden kennen den MPSA, den Nachfolger-Vertrag des SELECCT(+). Eine Vielzahl dieser Kunden haben den MPSA auch schon unterzeichnet und kaufen darüber ein, da waren ja die Verkäufer (Berater) der zahlreichen LARs sehr fleißig g* . „Spreu vom Weizen“ … ein sehr guter Berater muss sich leider regelmäßig sehr ausgiebig mit den rechtsrelevanten Vertragsdokumenten auseinandersetzen, um ja seinen Kunden sauber und nachhaltig richtig beraten zu können, reine Verkäufer wissen einiges, aber nicht alles … Um als zahlender Kunde zu erkennen, wen man da vor sich hat, gibt es zur Zeit eine gute Hilfe, den MPSA. Wer ihn gezeichnet hat, sollte alle mitgelieferten vertragsrelevanten Dokumente mal in Ruhe durchlesen. Wir habe ja immer gelernt, was nicht schriftlich drin steht, ist ja erst einmal verboten … …und „Volume Licensing briefs“ zählen hier mal nicht, da kein Vertragsdokument! So, und jetzt sucht doch einfach mal den Passus mit den kostenfreien 20 Schulungs- und 10 Test-Lizenzen … und ups! … wo ist denn das Re-Image-Recht erlaubt und geregelt??? Ja, richtig, es fehlt still und heimlich im Vertragsdokument MPSA … und nun? Fragt mal Euren „Berater“ wie Ihr da nun weiter verfahren sollt/dürft … Bin mal richtig gespannt, was hier für Antworten kommen. Alle, die es wissen, einfach mal etwas abwarten, Danke! VG, Franz
  23. Hi, da 2007 ProPlus alle Bestandteile der 2007 Std beinhaltet sehe ich hier kein Compliance-Thema. Also wäre es okay hier keine 2. 2007-Std Lizenz zuzuweisen. Ich habe beim Audit auch noch nie gesehen, dass MS/KPMG dies bemängelt. VG, Franz
  24. lizenzdoc

    Windows 10 Upgrade

    Hi, u.U. kann ich mir vorstellen, dass in einem OPEN-Lizenzportal erst die jeweiligen (Pro- oder Enterprise-) Images und Keys sichtbar werden, wenn auf diesen OPEN-Vertrag dann auch ein (Pro-) Upgrade bzw. ein (Enterpriese-) Upgrade bzw. ein Upgrade+SA, bzw. eine SA only (als Verlängerung), bzw. ein VDA-ABO gebucht wurde ... Man beachte aber, eine z:B. OEM-XP-PRO-Lizenz, upgedatet dann via gekauftem Volumen-Upgrade auf 8.1 dann via "Inplace-Upgrade" auf WIN-10-PRO kostenfrei upgedatet, ist wieder eine OEM-Lizenz geworden ! RE-imaging darf man dann wieder mit dem Volumen-Image u. -Key, wenn diese im Online-Pool "auftauchen" (s.o.) VG, Franz
  25. Moin, bitte beachten, wenn Du Box-Produkte installierst/kaufst, entfällt die Nutzung auf einem TS-Dienst, dazu benötigst Du die Volumen-Lizenz aus einem z.B. OPEn-Vertrag, nur diese Lizenzen dürffen auch die TS-Bereitstellung nutzen! VG, Franz
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