Jicko 10 Geschrieben 31. Dezember 2007 Melden Teilen Geschrieben 31. Dezember 2007 Hallo, möchte am Mittwoch der Private DSL-Anschluss meines Schwagers an seiner Firma anbinden. Er hat Zuhause (DSL1000) 100m weiter ist seiner Firma, wo DSL aus technische Gründe nicht verfügbar ist. Er hat ein SBS 2003 laufen und 5 Clients, derzeitige Internetanbindung über ISDN per ISDN-Router. Da er oft Daten über Das Internet verschicken muss, ist es viel zu langsam und zudem bietet Telekom keine Flat an für ISDN, somit auch sehr Teuer. Wie würdet Ihr die WLAN-Verbindung einrichten, mit ein normaler 802.g ohne zusätzliche Antenne geht es nicht. Habe zwar eine Yagi-Antenne aber keine Erfahrung damit, reicht eine Antenne auf eine Seite oder brauche ich auf beide Seiten eine. Habe bei Geiz ist Geil einen Belkin MIMO-Router Standard N1 gesehen, der diese Verbindung locker überbrücken soll (astreine Sichtkontakt ist gegeben). Hat jemand Erfahrung mit diesen MIMIO-Router ? Habe vor seinen Router welcher es auch wird, auf dem Speicher zu verlegen um einen 2:en Router oder eine Bridge zu Sparen. Bei einem normalen Router würde ich eine Zuleitung nach unten verlegen bei einem MIMO-Router reicht einen USB-Stick aus. Wie sieht es aus mit der Konfiguration aus, 2 separate Netze und den Router als Gateway nutzen, oder ein Netz. Muss ich den Router im AD Authorisieren (DNS) oder ein Eintrag in der Forward Lookup Zone machen ? Bin für jeden Hinweis oder Tip dankbar. mfg Jicko Zitieren Link zu diesem Kommentar
Q -kju:- 10 Geschrieben 31. Dezember 2007 Melden Teilen Geschrieben 31. Dezember 2007 Schau mal in diesen Thread. Der Erfolg hängt in erster Linie von guten Antennen ab. Beachte aber, daß beim Einsatz von Antennen mit hohem Gewinn die Sendeleistung des Accesspoints verringert werden muß, damit die abgestrahlte Leistung nicht über den zulässigen Grenzwert von 100mW ansteigt. Zitieren Link zu diesem Kommentar
jostrn 13 Geschrieben 2. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 2. Januar 2008 DSL1000 bzw nicht verfügbar klingt nach dünner Besiedelung... gibt es Sichtkontakt? Habe letzte Woche erst ein WLAN über 98 Meter (von Hauswand zu Hauswand) ausgedehnt. Ein Router hat eine (Rundstrahl-)Antenne mit leichtem Gewinn, der andere nur die mitgelieferten Antennen. Laut den beiden Routern (Linksys WRT54GL) gehen einige wenige Pakete verloren, aber auf Benutzerebene merkt man davon gar nichts. Wenn Du keine Sichtverbindung hast wird es schwer bis unmöglich. Willst Du die Richtantenne an den MIMO-Router anschließen?! Dann kannst Du Dir MIMO auch gleich sparen. Zur Konfiguration: Zwei separate Netze oder ein gemeinsames wäre beides möglich. Wenn Du eins machst und das WLAN als Brücke konfigurierst geht halt der ganze Broadcast-Verkehr durch. Andererseits wäre das einfacher denke ich. Im AD authorisieren brauchst Du die Router grundsätzlich nicht. Forward Lookup Zone ja, falls Du die Router auch über ihre DNS-Namen ansprechen willst. Notwendig ist es nicht. DNS halt ;) Zitieren Link zu diesem Kommentar
xcode-tobi 10 Geschrieben 3. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2008 Servus, ich würde auf jeden Fall zunächst auf beiden Seiten Richtfunk-Antennen verwenden. Die Router als Bridge konfigurieren. Also so, dass die Signale jeweils nur in eine Richtung gebündelt werden. Auf diese Weise lässt sich eine relativ große Entfernung überbrücken. Natürlich wird es schwieriger, sobald Hindernisse dazwischen sind... Die wlan-router können dann jeweils ins netz per lan angeschlossen werden. Problematisch wird evtl. mit dem privaten DSL-Tarif. Rein rechtlich, darf man an diesem keinen komerziellen kram betreiben. Mehrplatznutzung wäre hier das stichwort. Aber da ich auch keine Rechtsberatung machen will und darf, das nur mal als Hinweis. Zitieren Link zu diesem Kommentar
jostrn 13 Geschrieben 3. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2008 Problematisch wird evtl. mit dem privaten DSL-Tarif. Rein rechtlich, darf man an diesem keinen komerziellen kram betreiben. Mehrplatznutzung wäre hier das stichwort. Gewerbliche Nutzung und Mehrplatznutzung in einen Topf zu werfen ist eine unzulässige Vereinfachung, da beide offenkundig nichts miteinander zu tun haben ;) Rein rechtlich gilt Privatautonomie, also das, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Ein Tarif, der auf eine natürliche Person läuft darf von dieser natürlich auch gewerblich genutzt werden, außer diese Nutzung ist (vertraglich, zB durch AGBs oder die Leistungsbeschreibung) ausgeschlossen. Gleiches für die Mehrplatznutzung, wobei diese meiner Erfahrung nach tatsächlich oft ausgeschlossen ist. Auch ist mir kein Fall bekannt, in dem einem Kunden wegen unerlaubter Mehrplatznutzung gekündigt wurde. Zitieren Link zu diesem Kommentar
lefg 276 Geschrieben 3. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 3. Januar 2008 firstwave wireless GmbH Produktkatalog Zitieren Link zu diesem Kommentar
Jicko 10 Geschrieben 4. Januar 2008 Autor Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2008 Danke für die Antworten. Er hat Zuhause nicht einmal DSL 1000 sondern nur 768. Es ist seine Firma und der DSL-Router steht bei ihm Zuhause. Sichtkontakt ist perfekt. Es ist bei uns kein DSL Neuantrag möglich, wollte Ihm meine DSL-Verbindung zur Verfügung stellen da er es für das Geschäft braucht, auch das das geht laut Telekom nicht. Haben alles ausgelotet Kabel,SKY-DSL, UMTS oder ISDN-Flat, nichts ist Sinnvoll. Habe mir den Belkin-MIMO Router gekauft und ein MIMO-USB Stick. Der Router läuft bei Ihm daheim auf dem Speicher als AP und der Stick habe ich in seinen Bürorechner rein, der eh ständig läuft. Habe eine gute Verbindung, bisher habe ich es nur kurz ausprobiert. Am Samstag legen wir das Kabel auf dem Speicher. Die Frage ist ob es nicht besser währe, statt den USB-Stick ein 2:en Router anzuschaffen, der auch als AP läuft Müsste ich nicht sonst den Bürorechner als Proxy laufen lassen?? Wenn ja bekomme ich Probleme mit dem Exchange-Server. Werde es am nächsten Samstag 12.01 mit einem 2:en MIMO-Router versuchen. mfg Jicko Zitieren Link zu diesem Kommentar
lefg 276 Geschrieben 4. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2008 Als alter Weitverkehrsspezialist würde ich zwei Richtfunkgeräte mit Richtantennen vorziehen. Eine Richtfunkverbindung ist ein Kabelersatz, Layer 1 also. Nun möchte man die Sache ja preigünstig lösen. Solch eine Richtfunkverbindung kann man mit einer aus zwei Geräten bestehenden Bridge und zwei Richtantennen herstellen. Manche WLAN-Internetrouter sind in der Funktion Bridge konfigurierbar. Eine Richtantenne bringt einen Antennengewinn -manchmals als Verstärkung bezeichnet- gegenüber einem Kugelstrahler, angegeben in dBi. Kabel bringt das Gegenteil, bezeichnet als Dämpfung, auch Steckverbinder dämpfen das HF-Signal. Kabel sind also möglichst kurz zu halten, bei Selbstanschluss von Kabel an Verbinder ist höchste Sorgfalt geboten. Da die Verbindung mit einem Router daheim und einem Stick beim Rechner in der Firma funktioniert, ist doch kein weiteres Gerät, "Router" in der Firma notwendig, oder? Ob das Gerät bei ihm daheim auf dem Speicher oder eben die 90m weiter steht, falls die Verbindung gewähleistet ist, auch bei schlechtem Wetter, Nebel, dann ist es doch in Ordnung. Die rechtliche Seite kann ich nicht beurteilen. Da müsste man den Vertrag mit dem Provider lesen. Sind beide Geräte auf dem selben Grundstück? Ob da ein Gesetz etwas verbietet? Zitieren Link zu diesem Kommentar
jostrn 13 Geschrieben 4. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2008 Müsste ich nicht sonst den Bürorechner als Proxy laufen lassen?? Kannst Du, aber warum ohne Not einen Proxy auf Schicht 5-7 benutzen, wenn Du das Problem auch mit IP-Routing auf Schicht 3 erschlagen kannst. Wenn ja bekomme ich Probleme mit dem Exchange-Server. Wenn IP-Routing funktioniert, müßte auch der Exchange laufen. Zum Mail-"Empfang": benutzt Du den mitgelieferten POP3-Client? Der sollte funktionieren. Wie machst Du den Versand? Wenn Du mit einer dynamischen IP-Adresse vom Provider Mails versendest wirst Du sicher nicht glücklich werden. Sind beide Geräte auf dem selben Grundstück? Ob da ein Gesetz etwas verbietet? Afaik nein, aber es könnte gem. § 6 I TKG eine Meldepflicht bestehen. Dies wäre der Fall, wenn der Betreiber gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betriebe (1. Alt.) oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbrächte (2. Alt.). Die Subsumtion erspare ich mir. Bin jetzt nicht mehr in der Uni aber werde die Tage mal in den einschlägigen Kommentaren dazu nachlesen. Soweit ich mich entsinne, sind Netze, die unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen (Sendeleistung, Frequenzbereiche, ...) ausschließlich Standorte vernetzen nicht meldepflichtig, im Zweifel hilft aber vielleicht auch ein Anruf bei der BNetzA. Oder auch mehrere, so leider meine Erfahrung. Zitieren Link zu diesem Kommentar
xcode-tobi 10 Geschrieben 4. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 4. Januar 2008 Als alter Weitverkehrsspezialist würde ich zwei Richtfunkgeräte mit Richtantennen vorziehen. Eine Richtfunkverbindung ist ein Kabelersatz, Layer 1 also. Nun möchte man die Sache ja preigünstig lösen. Solch eine Richtfunkverbindung kann man mit einer aus zwei Geräten bestehenden Bridge und zwei Richtantennen herstellen. Manche WLAN-Internetrouter sind in der Funktion Bridge konfigurierbar. Yep, z.b. der Linksys WRT54GL, kostet 50 - 60 € - es müsste allerdings eine alternative Firmware (z.B. DD-WRT) installiert werden, damit wäre u.U. die Garantie hin... Wenn ich den Gesetzestext richtig in erinnerung habe, dann besteht "normalerweise" selbst dann eine Meldepflicht, wenn das WLAN-Signal über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus geht. Aber ich denke, sofern hier kein WLAN-Hotspot oder ähnliches betrieben wird, sollte das dann niemanden stören... ;) Außerdem gilt: (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform. //edit: Hier noch schnell der Link zur Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur | Meldepflicht Zitieren Link zu diesem Kommentar
jostrn 13 Geschrieben 5. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2008 Wenn ich den Gesetzestext richtig in erinnerung habe, dann besteht "normalerweise" selbst dann eine Meldepflicht, wenn das WLAN-Signal über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus geht. Mir wäre neu, daß der Gesetzgeber das Wort "normalerweise" verwendet. ;) Mit Meldepflicht "selbst dann [...], wenn das WLAN-Signal über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus geht" sugerierst Du, daß auch ein WLAN-Betrieb innerhalb der Grundstücksgrenzen anzeigepflichtig wäre. Dem ist sicher nicht zu folgen. Im einschlägigen und auch von Dir eingefügten § 6 TKG steht nichts von Grundstücksgrenzen. Offensichtlich sind die dem Gesetzgeber schnuppe, wenn es um die Anzeige geht. Relevant sind nur die beiden Alternativen des 1. Absatzes. Prüfen wir sie durch: gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt (§ 6 I 1. Alt. TKG) Betreiber? Unproblematisch der Betreiber des AP. öffentliche Telekommunikationsnetze? Wann ist ein Telekommunikationsnetz öffentlich? Wenn es fremde Grundstücksgrenzen übertritt? Wenn es der Öffentlichkeit genutzt werden kann? Ich werde in den Kommentaren nachschlagen und liefere es nach. Ist aber egal, da alle drei Kriterien erfüllt sein müssen und wir gleich bei der Gewerblichkeit rausfliegen. gewerblich?Die BNetzA sagt auf der von xcode-tobi verlinkten Seite: Gewerblich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die zumindest mit der Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten wird. Absicht der Kostendeckung? Bei privater oder firmeninterner Nutzung wohl kaum. Anders könnte es bei einem Internetcafe oder einem Hotel aussehen. der Öffentlichkeit angeboten wird? Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis. Vorliegend handelt es sich um eine Familie oder Firma, der Personenkreis ist daher klar bestimmbar. Das Angebot gilt nicht für die Öffentlichkeit und ist daher nicht gewerblich. Damit sind die Vorraussetzungen der 1. Alternative nicht erfüllt. [*] gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (§ 6 I 2. Alt. TKG) Auch hier fehlt es an der geforderten Öffentlichkeit, auch die zweite Alternative ist daher nicht anwendbar. Ich werde trotzdem nochmal in die Kommentare sehen, vielleicht steht dort Klartext. damit wäre u.U. die Garantie hin... und noch viel wichtiger: u.U. auch auch die Gewährleistung ;) Zitieren Link zu diesem Kommentar
xcode-tobi 10 Geschrieben 5. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2008 Im einschlägigen und auch von Dir eingefügten § 6 TKG steht nichts von Grundstücksgrenzen. Offensichtlich sind die dem Gesetzgeber schnuppe, wenn es um die Anzeige geht. OK, leider weiss ich jetzt auch nicht mehr wo ich das mal gelesen hatte. Ich wollte damit ja auch lediglich auf evtl. rechtliche Fragen hinweisen. Ob und in welchem Umfang das jetzt zutrifft, kann und will ich an dieser stelle nicht sagen. Ich werde mir den entsprechenden Text aber noch besorgen und werde diesen dann hier anfügen ;) Zitieren Link zu diesem Kommentar
lefg 276 Geschrieben 5. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2008 Eine Bestimmung, das eine private WLAN-Verbindung die Grundstücksgrenze nicht überschreiten dürfte, erschiene auch ziemlich widersinnig. HF-Strahlung macht macht an solchen Grenzen nicht halt. Früher gab es dem Vernehmen in der Fernmeldeordnung wohl einen Passus, nach dem keine Fernmeldeverbindungen über Kabel zwischen zwei benachbarten Grundstücken betrieben werden durften ohne eine Genehmigung. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, das selbst mal gelesen zu haben. Falls dem wirklich so war, dann wohl Artenschutz für die alte Bundespost. Wie ist das aber heute bei der Verwendung von Richtantennen? Neulich erzählte mir jemand von einer Meldepflicht, konnte mir aber nicht die Bestimmung aufzeigen. Weiss da jemend etwas genaueres? Zitieren Link zu diesem Kommentar
lefg 276 Geschrieben 5. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2008 Ich habe da etwas gefunden. http://www.elektrosil.com/produkte/wireless-antennen/wlan-reichweite/ Keine behördliche MeldepflichtEs besteht inzwischen keine behördliche Meldepflicht mehr für grundstücksüberschreitende Funkanlagen. Der Betreiber trägt die Verantwortung, dass seine Anlage die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreitet. Es dürfen in Deutschland uneingeschränkt auch selbstgebaute Antennen verwendet werden. Hierfür ist keine Lizenz notwendig. http://www.lancom-systems.de/fileadmin/produkte/feature/techpaper/ct.2504.222-226.neu1.pdf RechtlichesEine Meldepflicht für grundstücksüberschreitende WLANVerbindungen besteht nicht mehr, wie die RegTP schreibt [6]. Allerdings kann eine Meldepflicht anderer Art eintreten, wenn man Dritte via WLAN am eigenen Internet-Zugang teilhaben lässt [7] http://www.iwel.de/index.php?option=com_docman&task=doc_view&gid=4 Das hat damit direkt nichts zu tun, ich halte es aber für interessant. http://itpv.de/Download/WLAN040302.pdf Handelsübliche Funknetztechnik für militärische AnwendungenEinsatzrelevante Aspekte bei der Anwendung handelsüblicher Funknetztechnik (Wireless Local Area Network, WLAN) in militärischen Einsätzen aus Sicht des II.(GE/US)Korps. von OTL i.G. Dipl.-Ing. Rainer Cramme OTL i.G. Rainer Cramme, Dipl.-Ing. ET, ist Projektleiter des IT-Pilotversuch II.(GE/US)Korps, Ulm. Zitieren Link zu diesem Kommentar
jostrn 13 Geschrieben 5. Januar 2008 Melden Teilen Geschrieben 5. Januar 2008 Früher gab es dem Vernehmen in der Fernmeldeordnung wohl einen Passus, nach dem keine Fernmeldeverbindungen über Kabel zwischen zwei benachbarten Grundstücken betrieben werden durften ohne eine Genehmigung. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, das selbst mal gelesen zu haben. Falls dem wirklich so war, dann wohl Artenschutz für die alte Bundespost Damals durften wir auch nur von der Post zugelassene Geräte an die Amtsleitung anschließen. Und ein privates Funknetz mit einem öffentlichen Fernmeldenetz koppeln - o weh, das wäre teuer geworden. Dunkle Zeiten waren das ;) Wie ist das aber heute bei der Verwendung von Richtantennen? Neulich erzählte mir jemand von einer Meldepflicht, konnte mir aber nicht die Bestimmung aufzeigen. Weiss da jemend etwas genaueres? Prüfe selbst den § 6 I TKG durch. Von einer Sonderbehandlung für Richtantennen kann ich darin nichts entdecken ;) Allerdings könnten dann die zulässige Sendestärke übertreten werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar
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