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Seltsamer Anruf, Windows Lizenzen


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Moin,

 

es gibt im Recht ein "Analogieverbot", das gerade vor allzu frei herbeigedachten Verbindungen schützt. Ein Urteil, das sich auf einen Fall bezieht, lässt sich nicht einfach so auf irgendwelche anderen Fälle übertragen, die irgendwie mit dem Thema zusammenhängen. (So wollte mir mal jemand anhand eines Kochtopf-Kaufs herleiten, warum bestimmte Ansprüche eines Softwareherstellers ungültig seien - nee, eher nicht.)

 

Es gibt auch kein allgemeines Lizenzierungs-Recht mit übergeordneten Grundsätzen, sondern es handelt sich bei Lizenzverträgen um Verträge, die zwischen zwei Parteien ausgehandelt werden. Es gibt in unserer Rechtsordnung eine sehr weitreichende Vertragsfreiheit, in der z.B. ein Lizenzgeber viele Definitionsmöglichkeiten hat, an welche Bedingungen er die Lizenzvergabe knüpft.

 

In der Vergangenheit haben sich Fälle wie der, um den es hier geht, fast immer als Betrug herausgestellt. Daher mein Hinweis. Wie Franz und andere schon richtig sagen: Mit solchen Hinweisen bzw. Einschätzungen endet das, was wir hier legal und sinnvoll sagen können und dürfen.

 

Gruß, Nils

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es gibt im Recht ein "Analogieverbot", das gerade vor allzu frei herbeigedachten Verbindungen schützt.

 

Es gibt im STRAFRECHT ein Analogieverbot als Ableitung des nulla poena sine lege-Grundsatzes.

 

Im Zivilrecht, wozu lizenzrechtliche Fragestellungen zu zählen sind, ist die Analogie eine typische Auslegungstechnik. Jurastudenten lernen das im ersten Semester in der Vorlesung zur Methodenlehre.

bearbeitet von jostrn
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Es gibt im STRAFRECHT ein Analogieverbot als Ableitung des nulla poena sine lege-Grundsatzes.

 

Im Zivilrecht, wozu lizenzrechtliche Fragestellungen zu zählen sind, ist die Analogie eine typische Auslegungstechnik. Jurastudenten lernen das im ersten Semester in der Vorlesung zur Methodenlehre.

 

Genau so ist es.

 

Interessant ist dabei auch ein Aufsatz in der NJW 2015, 3548 (Stieper/Henke, Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes beim isolierten Verkauf von Produktschlüsseln – Neues vom Handel mit Softwarelizenzen). Wen es interessiert, der kann dort gerne nachlesen. Die UsedSoft-Urteile und das zitierte Green-IT-Urteil werden dort analysiert.

 

P.S. Die Ausführungen vom LizenzDoc betreffen wohl nur den Fall, in dem jemand neue Software kauft?

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Moin zusammen,

 

ja was ein schönes erschöpfendes Thema bei einem Bier am Stammtisch das doch wäre.

 

Ein klar denkender Unternehmer / Unternehmen wird sich auf sowas eh nie einlassen. Da die Ungewissheit in keinem wirtschaftlichen Verhältniss zum Risiko und dem vermeintlichen Nutzen steht. Wer mit Software wirklich auch Geld verdient für den sind Lizenzpreise zu den Bedingungen der Lizenzgeber schon bezahlbar, den Rest regelt oft die freie Marktwirtschaft.

 

*füße-hoch* *popcorn-raus* - lost gebt mir saures ... tongue.gif

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Moin,

 

Es gibt im STRAFRECHT ein Analogieverbot als Ableitung des nulla poena sine lege-Grundsatzes.

 

Im Zivilrecht, wozu lizenzrechtliche Fragestellungen zu zählen sind, ist die Analogie eine typische Auslegungstechnik. Jurastudenten lernen das im ersten Semester in der Vorlesung zur Methodenlehre.

 

na gut. Dann versuche ich mir das zu merken. ;)

 

Dann bleibt es aber dabei, dass solche Sachen der Auslegung durch Fachleute bedürfen - in dem Fall Juristen. Laien neigen dann doch zu oft zu Kochtopf-Vergleichen (siehe mein Beispiel oben).

Im hier diskutierten Fall deuten die Umstände schon stark auf ein halbseidenes Geschäft, bei dem das Risiko für den Käufer kaum angemessen ist. Das ist der Teil, den wir hier diskutieren können.

 

Gruß, Nils

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